Das Verhaltnis von Steuerstraf- und Besteuerungsverfahren unter besonderer Berucksichtigung der Ursachlichkeit des Besteuerungsverfahrens fur Beweisverwertungsverbote im Steuerstrafrecht
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Das Steuerstrafrecht befindet sich an der Schnittstelle zweier Rechtsgebiete. Auf der einen Seite steht das Steuerrecht, das sich primar an der Idee der Gleichmaigkeit der Besteuerung orientiert und umfassende Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen statuiert. Auf der anderen Seite steht das Strafrecht, das gekennzeichnet durch die Unschuldsvermutung und das Mitwirkungsverweigerungsrecht der Betroffenen, individuell vorwerfbares Handeln sanktioniert. Im Steuerstrafrecht sind diese beiden Rechtsgebiete vielfaltig miteinander verknupft, und zwar sowohl materiell aus der Ruckbeziehung des Steuerstrafrechts auf die Steuergesetze als auch verfahrensrechtlich, durch die Zustandigkeit der Finanzbehorden im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Gerade die Doppelzustandigkeit der Finanzbehorden und die damit einhergehende Funktionskonzentration ist Ursache vielfaltiger Konflikte. Oft ist es dem Steuerpflichtigen unmoglich, seine verfahrensrechtliche Position eindeutig zu bestimmen und hieraus seine jeweiligen Rechte und Pflichten abzuleiten, denn der Hintergrund des Tatigwerdens der Verwaltung kann sowohl ein steuerrechtlicher als auch ein strafrechtlicher sein. In diesem Buch wird untersucht, wie der Betroffene in seiner Rechtsstellung geschutzt werden kann, ohne ihm zugleich einen unangemessenen Vorteil einzuraumen. Im Strafprozess gilt der Grundsatz, dass die Erforschung der Wahrheit nicht um jeden Preis" zu betreiben ist. Im Steuerstrafrecht fuhren nun nicht erst Folter oder Verabreichung von Mitteln zu rechtsstaatlich bedenklichen Aussagen, vielmehr ist die Gefahr der rechtswidrigen Beweisermittlung hier systemimmanent. Sie hat ihre Ursache in anerkannten steuerrechtlichen Prinzipien und Befugnissen, die zwar in diesem Verfahren erlaubt sein mogen, deren Einsatz im Rahmen strafrechtlicher Erkenntnisgewinnung jedoch nicht angezeigt ist. Kollidiert die umfassende Pflicht, samtliche steuerlichen Verhaltnisse darzulegen, mit Beginn des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens mit dem ubergeordneten Rechtsgrundsatz, dass niemand gezwungen werden darf, gegen sich selbst Zeugnis abzulegen, so ist nach Moglichkeiten zu suchen, drohende Konflikte mit allen zur Verfugung stehenden Mitteln der Rechtsordnung abzuwenden. Insoweit bietet sich ein Ruckgriff auf die strafprozessuale Verwertungsverbotslehre mit dem weiterfuhrenden Rechtsgedanken der Fernwirkung an.
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