Kommentar zu den Ingenieurleistungen der Honorarordnung fur Architekten und Ingenieure (HOAI)
vom 17. September 1976
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Die Bundesregierung hat mit der Verordnung uber die Honorare fur Leistungen der Architekten und Ingenieure vom 17. September 1976, kurz Honorar- ordnung fur Architekten und Ingenieure (HOAI), im Vertragsrecht und auf dem Gebiet des Honorarwesens fur Architekten und Ingenieure eine vollig neue Lage geschaffen. Der Leitgedanke bei der Abfassung der Verordnung war, die Leistungen der Architekten und Ingenieure als Teile einer umfassenden Bauleistung in Leistungsbildern so darzustellen, da eine Ausweitung des Einflusses auf eine wirtschaftliche Planung und Bauausfuhrung ermoglicht wird, und deren Honorie- rung so auszulegen, da Leistungen mit kostensenkender Tendenz oder gar kostensparendem Erfolg nicht mehr zum Nachtei I der Architekten oder Ingenieure ausschlagen konnen. Mit der Verordnung wurde zugleich der Versuch unternommen, Architekten und Ingenieure vertragsrechtlich und honorarmaig auf die gleiche gemein- same Linie zu fuhren, auf der sich beide Berufsgruppen von ihren Tatigkeits- bereichen her ohnehin schon immer bewegen. Da die Erarbeitung der HOAI unter Zeitdruck erfolgte, wurden aus dem umfangreichen Arbeitsbereich der Ingenieure lediglich die speziellen Leistungen bei der Tragwerksplanung in die Verordnung aufgenommen. Sie stehen allerdings, mit Ausnahme der Ingenieur- leistungen fur Betriebstechnik, enger als die ubrigen Ingenieurleistungen in Ver- bindung mit den Architektenleistungen bei Gebauden, Freianlagen und Innen- raumen und zu den Zusatzlichen Leistungen des Teils 111, die den Kern der HOAI ausmachen.
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