Bewutsein und Bewutseinsstorungen
Ein II. Beitrag zur Strafrechtsreform
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Erfahrungen und Einsichten aus zwei Jahrzehnten gerichtsarztlicher Sachverstan- digentatigkeit veranlassen mich, einen II. Beitrag zur Strafrechtsreform zu veroffent- lichen. Die Entwurfe fur das neue Strafgesetzbuch (E 1960 wie E 1962) lassen erkennen, da einige der in unserem I. Beitrag zur Strafrechtsreform (1959) publizierten An- regungen verstandnisvoll aufgenommen wurden. Die 24 und 25 E 1962 sind nun- mehr starker als in den fruheren Fassungen am medizinischen Krankheitsbegriff orien- tiert. In 24 E 1962 sind die lediglich auf angeborenen oder erworbenen ,Abartig- keiten' beruhenden seelischen Storungen des 23 Entwurf 1958, Bezeichnungen, die weitgehend den ,abnormen Personlichkeiten' des klinischen Sprachgebrauches entspre- chen, nicht mehr enthalten. Ziel dieses II. Beitrages ist es, die Vertreter des Strafrechtes fur den auf den Er- fahrungen der arztlichen, besonders der psychiatrischen Wissenschaft beruhenden medizinischen Krankheitsbegriff zu gewinnen, der uberzeugender als der normative Krankheitsbegriff des Juristen eine tragfahige Grundlage fur richterliches Werten und Urteilen bilden kann. 1 Bei der Darstellung des forensischen Materials wurde eine dialektische Methode benutzt: die Gegenuberstellung von forensischen Fallen, in denen die Frage der ,Schuld- fahigkeit' nach einem medizinisch orientierten Krankheitsbegriff beantwortet wurde und andere Falle, deren Entscheidung vorwiegend auf den Ergebnissen psychologischer oder rein normativer Methoden beruhte.
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