Mageblichkeitsprinzip und Einheitsbilanz
Geschichte, Gegenwart und Perspektiven des Verhaltnisses von Handels- und Steuerbilanz
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Rechnungslegung von Unternehmen wird durch Ressourcenknappheit, Unsicherheit und Arbeitsteiligkeit des Wirtschaftens erzwungen. Die geltende Rechtsordnung fordert im Handelsrecht eine Rechnungslegung vor sich selbst und gegenuber den an der Unternehmung teilnehmenden schutzwurdigen Personen - insbesondere den Glaubigern und Eigentumern, das Steuerrecht statuiert die Rechnungslegungspflicht gegenuber dem Zwangsteilhaber Fiskus. Es stellt sich die Frage, ob Rech- nungslegung gegenuber privaten Unternehmensteilnehmern grundsatzlich in gleicher Weise erfolgen kann oder mu wie gegenuber dem Steuerglaubiger. Die Geschichte der Rechnungslegung wie auch ein Blick uber die Grenzen liefern unterschiedliche Antworten auf diese Grundsatzfrage. Historisch ist diese in Deutschland vor uber 100 Jahren eher zufallig entschieden worden, als es der Kauf- mannschaft opportun erschien, fur Zwecke der Besteuerung statt der bis dahin anzuwendenden Einnahmen-Ausgaben-Rechnung die vom Handelsrecht bereits angewandte Bilanz zugrundezulegen. Dies war die Geburtsstunde der Mageblich- keit der Handelsbilanz fur die Steuerbilanz und der Beginn einer nunmehr uber 1- jahrigen Entwicklung, die durch wechselseitige Einflunahmen der Rechenwerke und durch immer wieder aufflammende Grundsatzdiskussionen gekennzeichnet ist. Kontrovers wird diskutiert, ob das gegenwartig zugrundegelegte Rechenwerk "Bilanz" uberhaupt ein zweckmaiges Rechnungslegungsinstrument sei, umstritten ist, ob dieses Rechenwerk gegenuber privaten Rechnungslegungsadressaten und dem Fiskus grundsatzlich gleich oder unterschiedlich zu gestalten sei. Befurworter einer Einheitsbilanz und Verfechter eigenstandiger Handels- und Steuerbilanzen stehen sich kaum versohnbar gegenuber. Auch wenn sich der Gesetzgeber im Rahmen der Rechnungslegungsreform durch das Bilanzrichtliniengesetz 1985 klar fur die Bei- behaltung des Mageblichkeitsprinzips entschieden hat, hat die Diskussion kaum an Scharfe verloren: Die Zukunft des Mageblichkeitsprinzips erscheint noch kei- nesfalls gesichert.
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