Cover of Burak Firat: Die deliktische Gehilfenhaftung gema  831 BGB

Burak Firat Die deliktische Gehilfenhaftung gema 831 BGB

Zur Verantwortung des Geschaftsherrn bei der mehrstufigen arbeitsteiligen Organisation seines Geschaftsbereichs

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Springer Fachmedien Wiesbaden

2022

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978-3-658-36444-1

3-658-36444-0

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Mehrstufige arbeitsteilige Organisationen des unternehmerischen Geschaftsbereiches sind - insbesondere mit Blick auf Grounternehmen - aus dem modernen Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken. Der Geschaftsherr hat sich zur gewunschten Ausweitung seines Aktionsradius sowie des Erhalts seiner Handlungsflexibilitat mehr oder weniger zwingend der Tatigkeit von Gehilfen zu bedienen.  Vor dem Hintergrund der (betriebs-)wirtschaftlichen Bedeutung des Topos der mehrstufigen arbeitsteiligen Organisation stellt sich aus haftungsrechtlicher Frage, ob und mit welcher Magabe im Rahmen einer Inanspruchnahme nach 831 Abs. 1 BGB der Entlastungsbeweis nach Satz 2 zugunsten des Geschftsherrn zur Anwendung zu bringen ist. Fr den Fall einer Unmglichkeit einer persnlichen Auswahl des schadenstiftenden Gehilfen durch den Geschftsherrn aufgrund betriebsbezogener Umstnde erachtete das Reichsgericht eine Delegation der Aufgabe der Auswahl und berwachung rangniedere Gehilfen auf eine Zwischenperson als zulssig und verlangte vom Geschftsherrn, dass er sich lediglich im Hinblick auf seine Zwischenperson exkulpieren muss. Spter ging die reichs- und auch bundesgerichtliche Rechtsprechung jedoch dazu ber, die Frage der deliktsrechtlichen Behandlung der mehrstufigen arbeitsteiligen Organisation allein im Rahmen des 823 Abs. 1 BGB unter dem Begriff der - betrieblichen und krperschaftlichen - Organisationspflichten zu errtern.  Unter kritischer Darstellung sowohl der Lehre vom dezentralisierten Entlastungsbeweis als auch des Topos der Organisationspflichten zeigt der Autor auf, dass ein rechtspolitisch befriedigender Zustand nur dadurch erreicht werden kann, dass mit jeder Mehrstufigkeit von arbeitsteiliger Organisation auch stets eine Mehrstufigkeit des vom Geschftsfhrer zu fhrenden Entlastungsbeweises einherzugehen hat. 

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