Lebenserhaltung als Haftungsgrund
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In der Arbeit wird untersucht, unter welchen Voraussetzungen die Erhaltung menschlichen Lebens Schadensersatzanspruche desjenigen begrundet, der - einstweilig - am Leben erhalten wird. Diese moglicherweise befremdlich anmutende Fragestellung ergibt sich aus der Existenz des Patientenrechts auf Selbstbestimmung, das auch die Ablehnung lebenserhaltender Manahmen umfasst. Nach Darstellung der strafrechtlichen Rahmenbedingungen und der arzthaftungsrechtlichen Grundlagen wird unter Berucksichtigung des Dritten Gesetzes zur Anderung des Betreuungsrechts vom 29.7.2009 erlautert, wer in welcher Situation nach welchem Mastab die Entscheidung uber die Vornahme oder Nichtvornahme lebenserhaltender Manahmen zu treffen hat. Anschlieend wird anhand verschiedener Fallkonstellationen gepruft, inwieweit lebenserhaltende Manahmen bei Sterbenden, todlich Kranken, Wachkomapatienten, Suizidwilligen und Patienten, die aus religiosen Grunden eine vital indizierte Behandlung ablehnen, Schadensersatzanspruche auslosen.
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