Die Umsetzung der Ubernahmerichtlinie in Europa
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Die 13. Richtlinie hat eine wechselvolle Geschichte hinter sich. Nach langen Vorarbeiten, die bereits im Jahr 1987 mit dem Vorentwurf der Richtlinie begonnen hatten, scheiterte ihre Verabschiedung am 4. Juli 2001 zunchst im Europischen Parlament. Hauptpunkt der Kritik war seinerzeit das bernahmerechtliche Vereitelungsverbot, das nur bestimmte Abwehrmanahmen erfasste, andere hingegen unberhrt lie. Einige Mitgliedstaaten befrchteten daher Nachteile fr ihre heimischen Unternehmen, weil kein level playing field fr bernahmen gewhrleistet sei. Die nunmehr verabschiedete, am 20. Mai 2004 in Kraft getretene Richtlinie, die bis zum 20. Mai 2006 von den Mitgliedstaaten umzusetzen ist, enthlt zwar wiederum ein bernahmerechtliches Vereitelungsverbot und darber hinaus eine sog. Durchgriffsregel, nach der satzungsmige Beschrnkungen der bertragung von Aktien gegenber dem Bieter grundstzlich keine Wirkung entfalten. In der Schlussphase der Beratungen wurden indessen Vereitelungsverbot und Durchgriffsregel durch den neu eingefgten Art. 12 zur Disposition der Mitgliedstaaten gestellt. Dieses Optionsmodell wird durch Wahlmglichkeiten fr die betroffenen Gesellschaften ergnzt, die ihrerseits wieder einem Reziprozittsmodell folgen. Insgesamt ergibt sich damit ein nicht leicht zu durchschauendes Zusammenspiel von europarechtlichen Vorgaben, nationaler Umsetzung und Satzungsgestaltung auf Gesellschaftsebene. Nicht zuletzt die Frage, ob das petitum eines level playing field fr bernahmen durch die Richtlinie in hherem Mae gewhrleistet wird als durch den Vorgngerentwurf, war Anlass fr ein ganzttiges Symposion am 9. November 2005, an dem ausgewiesene Experten des bernahmerechts aus sechs Mitgliedstaaten beteiligt waren, deren Referate in dem vorliegenden Band zusammengefasst sind.
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